20.05.2026
OLG Braunschweig: Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnisanordnung
Das OLG Braunschweig hat in einem Urteil vom 03.11.2025 (10 U 81/25) entschieden, dass es bei der Annahme einer Erbenstellung im Wesentlichen für die Auslegung darauf ankomme, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass regeln solle und wer die Nachlassschulden zu tilgen habe. Von Bedeutung sei auch, ob der Bedachte unmittelbare Rechte am Nachlass oder nur Ansprüche gegen andere Bedachte erwerben solle. Von dieser Prüfung entbinde nicht bereits die Zuwendung eines wesentlichen Vermögensgegenstandes. Das Urteil finden Sie hier