Testamente

Die Aufgabe eines Testaments ist es, die Weitergabe von Vermögenswerten so zu gestalten, wie es dem Willen des Testierenden entspricht.

Die anwaltliche Tätigkeit besteht darin, den Mandanten so zu beraten, dass seine Wünsche und Ziele in der konkreten rechtlichen Gestaltung möglichst passgenau verwirklicht werden können.

Testamentsgestaltung

Von besonderer Relevanz sind Fragen der Testamentsgestaltung unter anderem dann, wenn sich Immoblien oder Gesellschaftsanteile im betreffenden Vermögen befinden.

Genauso können es bestimmte Familiensituationen sein, die es nahelegen, eine letztwillige Verfügung zu treffen (z.B. mit dem Ziel der Verhinderung von Erbengemeinschaften, die häufig besonders streitanfällig sind).

Dies gilt in besonderer Weise für Patchwork-Familien, für nicht verheiratete Paare, für getrennt Lebende (mit oder ohne Kinder), für Geschiedene und für Familien, in denen es ein behindertes Kind gibt.

Unternehmertestament

Sofern ein Unternehmen Bestandteil des Vermögens ist, stellt sich für den Inhaber immer die Frage, welche Ziele die Nachfolgeplanung verwirklichen soll und wie sie konkret aussehen kann.

Es handelt sich hier um ein relativ komplexes Themenfeld, das in aller Regel besonders sorgfältiger anwaltlicher Prüfung und Beratung bedarf.

Zentrale Planungspunkte betreffen die Frage, wer das Unternehmen weiterführen kann und soll. Wenn es mehrere Erben (oder auch Pflichtteilsberechtigte) gibt, stellt sich häufig die Frage, wie das Unternehmen vor einer ungewollten Liquidation oder Zerschlagung geschützt werden kann.

Und nicht zuletzt müssen natürlich steuerliche Fragen geprüft und durchdacht werden. Eine hohe Bedeutung kommen dabei z.B. Fragen der erbschaftssteuerlichen Begünstigung von Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG zu (Regelverschonung, Optionsverschonung).

Berliner Testament

Beim Berliner Testament handelt es sich um eine Gestaltungsform, in der typischerweise Ehepartner mit Kindern zunächst den jeweils überlebenden Ehegatten als Erben einsetzen.

Abweichend von der sog. gesetzlichen Erbfolge erben die Kinder nach dem ersten Erbfall also noch nicht. Erst nach dem Tod des zweiten Elternteils sollen sie in den Genuss dann des gesamten, nämlich des beiderseitigen Erbes kommen.

Gewählt wird diese Konstruktion häufig, damit der überlebende Ehegatte nicht in die Situation gerät, z.B. die ehemals gemeinsam bewohnte Immobilie nach dem ersten Erbfall verkaufen zu müssen, weil die Kinder als Miterben u.U. auf eine Veräußerung drängen.

In der konkreten testamentarischen Gestaltung stellt sich u.a. die Frage, ob die sog. Einheitslösung (Einsetzung der Kinder als Schlusserben) oder die sog. Trennungslösung (Anordnung der Vor- und Nacherbschaft plus Einsetzung als Ersatzerben) vorgezogen wird.

Ergänzend spielt i.d.R. die Frage eine Rolle, ob z.B. ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden kann. Auch eine sog. Wiederverheiratungsklausel kann sinnvoll sein.

Testamente in Patchwork-Familien

In Patchwork-Familien entspricht es zumeist dem Wunsch der Beteiligten, dass im Erbfall nur der neue Ehepartner und die eigenen Kinder wirtschaftlich abgesichert werden.

Nicht beabsichtigt ist hingegen, dass das jeweilige Vermögen an die Kinder des neuen Ehepartners oder womöglich sogar an den Ex-Mann oder die Ex-Frau des neuen Partners fällt.

Verzichtet man hier auf testamentarische Regelungen, so kann es schnell passieren, dass erhebliche Teile des eigenen Vermögens an die Kinder des Ehegatten fallen. Wenn z.B. die neue Ehefrau kurz nach dem eigenen Erbfall ebenfalls verstirbt und ihre Kinder noch minderjährig sind, wird das an ihre (!) Kinder weitergegebene Vermögen im Zweifel von ihrem – dann allein sorgeberechtigten – Ex-Mann verwaltet.

Dieser Problematik kann man durch testamentarische Lösungen allerdings gut begegnen.

Testament bei Getrenntlebenden

Von Bedeutung sind Fragen der Testamentsgestaltung häufig auch, wenn Ehepartner getrennt leben, aber gemeinsame minderjährige Kinder haben.

Es besteht dann zumeist der Wunsch, dass die eigenen Kinder gut abgesichert sind. Der Noch-Ehepartner soll i.d.R. aber so wenig erhalten wie möglich.

Möglicherweise soll er darüber hinaus auch nicht darüber entscheiden können, wie das den Kindern hinterlassene Vermögen verwaltet wird. Die Vermögenssorge kann und soll ihm insoweit gegebenenfalls entzogen werden (vgl. § 1638 BGB).

Aber auch wenn keine Kinder vorhanden sind, wird es häufig nicht dem Wunsch entsprechen, dass der Noch-Ehepartner Erbe wird. In der gesetzlichen Erbfolge wäre genau dies aber der Fall.

sog. Behindertentestament

Das sog. Behindertentestament hat in der Regel eine doppelte Zielrichtung.

Es dient zum einen dazu, einem behinderten Kind, das in der Familie vorhanden ist, in bestimmtem Maße Vermögenswerte zuzuwenden.

Zum anderen soll das zu übertragende Vermögen als solches nach Möglichkeit vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers geschützt werden (vgl. §§ 90 Abs. 1, 102 SGB XII).

Zur Erreichung dieser Zwecke haben sich unterschiedliche rechtliche Konstruktionen herausgebildet, die in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt sind. Zu den typischen Gestaltungsformen gehört die Kombination einer Vor- und Nacherbschaftsanordnung in Verbindung mit einer Anordnung der Testamentsvollstreckung.

Wie genau die Gestaltung erfolgen kann, muss im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung insbesondere der konkreten Vermögens- und Familiensituation geprüft und möglichst gut durchdacht werden.

Erbvertrag

Eine Alternative zum Testament bietet der Erbvertrag (§§ 1941, 2274 ff. BGB).

Auch beim Erbvertrag handelt es sich um eine letztwillige Verfügung, mit der die Vermögensnachfolge rechtlich verbindlich geordnet werden kann.

Ein Erbvertrag muss zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit der beteiligten Parteien geschlossen werden (§ 2276 BGB).

Anders als ein Testament kann ein Erbvertrag sog. vertragsmäßige Verfügungen enthalten, die als solche unmittelbar mit Vertragsschluss Bindungswirkung entfalten. Einseitige Abänderungen vertragsmäßiger Verfügungen sind also nicht mehr möglich.

Vertragsmäßige Verfügungen können allerdings nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und Rechtswahlbestimmungen zum Gegenstand haben (§ 2278 Abs. 2 BGB).

Unter bestimmten Umständen kann ein Erbvertrag allerdings nachträglich angefochten werden (§§ 2281 ff. BGB), z.B. unter dem Gesichtspunkt der Übergehung Pflichtteilsberechtigter (etwa bei späterer Wiederverheiratung des Erblassers).

Form und Verwahrung von Testamenten

Unabhängig von der inhaltlichen Ausgestaltung stellt sich regelmäßig auch die Frage, in welcher Form das Testament errichtet werden sollte.

Zu unterscheiden sind im Wesentlichen das privatschriftliche und das notarielle Testament (mit ihren jeweiligen Vor- und Nachteilen).

Es kann sich die Frage aufwerfen, ob ein bestehendes Testament frei widerruflich sein oder ob es Bindungswirkungen erzeugen soll. Vor allem Ehegattentestamente können über sog. wechselbezügliche Anordnungen bindend werden.

Außerdem umfasst die anwaltliche Beratung in aller Regel auch die Frage, wo ein Testament am besten verwahrt werden sollte. Hierzu gibt es unterschiedliche Möglichkeiten (z.B. die relativ kostengünstige amtliche Verwahrung beim Amtsgericht).