Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Jeder Mensch kann früher oder später in eine Situation geraten, in der er – etwa krankheits- oder altersbedingt – nicht mehr in der Lage ist, z.B. medizinische oder vermögensbezogene Entscheidungen selbst zu treffen.
In einer solchen Situation, sei sie vorübergehend oder dauerhaft, kann es sehr hilfreich sein, wenn der Betroffene zuvor eine Vorsorgevollmacht erteilt hat.
Bezogen speziell auf Entscheidungen über gesundheitliche Fragen kann es außerdem sinnvoll sein, eine Patientenverfügung zu errichten.
Vorsorgevollmacht
Häufig wird angenommen, dass z.B. der Ehepartner oder erwachsene Kinder automatisch bestimmte Entscheidungen treffen dürfen, wenn man selber nicht mehr handlungs- oder entscheidungsfähig ist (weil man z.B. verunglückt im Koma liegt).
Dies trifft so allerdings nicht zu. Wenn man selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist oder bestimmte Angelegenheiten nicht mehr besorgen kann, muss grundsätzlich zunächst ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden (vgl. §§ 1896 ff. BGB).
Vermeidung einer gesetzlichen Betreuung
Die Einrichtung einer Betreuung wird erfahrungsgemäß häufig aber gerade nicht gewünscht.
Zum einen nimmt sie u.U. wertvolle Zeit in Anspruch. Denn sie muss in einem entsprechenden Verfahren durch das Betreuungsgericht erfolgen. Zum anderen ist der gesetzliche Betreuer gegenüber dem Gericht jährlich und umfassend rechenschaftspflichtig (§§ 1908i, 1840 f. BGB).
Funktion der Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht kann jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, einen anderen in die Lage versetzen, für ihn in bestimmten Lebensbereichen verbindliche Entscheidungen zu treffen, ohne eine Betreuung erforderlich zu machen.
Besonders wichtig sind solche Vollmachten i.d.R. für ältere Menschen. Aber auch etwa mit Anfang zwanzig kann man natürlich schwer erkranken oder andere Schicksalsschläge erleben.
Was viele nicht wissen: Ohne entsprechende Regelungen dürfen z.B. behandelnde Ärzte keine Auskünfte geben (Stichwort Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht). Dies gilt sowohl gegenüber Ehepartnern wie auch gegenüber Kindern.
Vertrauensverhältnis und Missbrauchsrisiko
Wichtig ist zunächst, dass man nur einen Menschen bevollmächtigen sollte, zu dem auch ein wirkliches Vertrauensverhältnis besteht. Denn die Entscheidungs- und Verfügungsmöglichkeiten, die sich für den Bevollmächtigten eröffnen, sind i.d.R. ausgesprochen weitreichend.
Zur Reduzierung von Missbrauchsrisiken besteht ergänzend u.a. die Möglichkeit, eine sog. Innenverhältnisregelung zu treffen.
Reichweite der Vollmacht
In welchem Umfang eine Vollmacht erteilt und wie sie im Detail ausgestaltet wird, ist der individuellen Entscheidung überlassen.
Es besteht u.a. die Möglichkeit, eine Person in vermögensbezogenen Fragen zu bevollmächtigen, während jemand anderem eine Vollmacht zu Entscheidungen in Gesundheitsfragen erteilt wird, z.B. zu ärztlichen Behandlungen.
Weitere praktisch relevante Aufgabenbereiche betreffen die Vertretung gegenüber Banken und Behörden und die Bestimmung über den Aufenthalt (sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht, z.B. Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung).
Widerruflichkeit und Formanforderungen
Eine Vorsorgevollmacht kann jederzeit widerrufen werden; der Vollmachtgeber muss allerdings noch geschäftsfähig sein.
Grundsätzlich ist es zweckmäßig und zugleich ausreichend, die Vollmacht schriftlich zu fassen. In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, sie zusätzlich durch eine sog. Betreuungsstelle oder die Betreuungsbehörde beglaubigen zu lassen (was nur mit geringen Kosten verbunden ist).
Eine notarielle Beurkundung der Vollmacht ist auch zur Ermöglichung von Grundstücksgeschäften nicht erforderlich.
Für die Vertretung in Bankangelegenheiten allerdings ist zu empfehlen, weitere Vollmachten jeweils auf den bankeigenen Formularen zu erteilen.
Wenn Sie Fragen haben, lassen Sie sich gerne von mir anwaltlich beraten.
Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung dient dazu, vorausschauend festzulegen, welche ärztlichen Behandlungen im Fall einer medizinischen Notsituation gewünscht werden und welche nicht (vgl. § 1901a BGB).
Wichtig ist, dass eine Patientenverfügung möglichst genau formuliert werden sollte.
Wenn die in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen eingehalten werden, ist eine Patientenverfügung im Ernstfall grundsätzlich auch rechtlich verbindlich – für Ärzte, Pflegepersonal, Bevollmächtigte und/oder Betreuer (vgl. § 1901a Abs. 1 BGB, BT-Drucks. 16/8442, S. 14 f.).
Wichtig: Eine Patientenverfügung kommt immer erst dann zur Anwendung, wenn der Patient die Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit (vorübergehend oder auf Dauer) verloren hat.
[Die eigentlichen Festlegungen einer Patientenverfügung beziehen sich immer auf bestimmte Situationen, mit denen man sich im Vorfeld nach Möglichkeit differenzierend befassen sollte.]
[So sollte man sich z.B. mit der Frage beschäftigen, ob in bestimmten Stadien einer Erkrankung noch Wiederbelebungsmaßnahmen gewünscht werden oder nicht.]
Bevor man eine Patientenverfügung verfasst, sollte man sich mit einigen zentralen Fragen auseinandersetzen, gegebenenfalls z.B. Vorträge zum Thema besuchen und ein Gespräch mit dem Hausarzt suchen (v.a. auch unter Berücksichtigung eigener Vorerkrankungen und in Hinblick mögliche Krankheitsverläufe).
Bei der Vorbereitung und Erstellung einer Patientenverfügung kann ich Sie gerne unterstützen.